Mitarbeiterüberwachung ist nur bei konkretem Verdacht und unter strengen Voraussetzungen zulässig — wir zeigen den richtigen Rahmen.
Der konkrete Anfangsverdacht
Eine Mitarbeiterüberwachung setzt einen durch konkrete Tatsachen begründeten Anfangsverdacht voraus — etwa wiederholte Kassendifferenzen, Auffälligkeiten in der Lagerlogistik oder dokumentierte Spesenanomalien. Pauschales Misstrauen reicht nicht.
Verhältnismäßigkeit
Die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Mildere Mittel — interne Gespräche, organisatorische Kontrollen — müssen vorab geprüft werden. Eine Detektei-Observation ist ultima ratio.
Betriebsrat & Datenschutzbeauftragter
Soweit ein Betriebsrat besteht, ist seine Beteiligung nach § 87 BetrVG zu prüfen. Datenschutzbeauftragte sind bei systematischer Mitarbeiter-Datenverarbeitung einzubeziehen. Wir beraten Auftraggeber bei dieser Abstimmung.
Konkretes Vorgehen
Wir arbeiten in der Regel verdeckt, mit klarer Dokumentation des Anlasses, eng begrenzten Beobachtungszeiträumen und einer revisionssicheren Berichterstellung. Ergebnisse sind in arbeitsgerichtlichen Verfahren regelmäßig verwertbar — der BAG-Beschluss zu Detektivkosten (8 AZR 547/17) bestätigt zudem die Erstattungsfähigkeit gegenüber dem überführten Mitarbeiter.
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