Besteht ein begründeter Verdacht auf Lohnfortzahlungsbetrug, können Detektivkosten als Schadensersatz vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden. Die rechtlichen Voraussetzungen im Überblick.
1. Die Rechtslage: Kostenerstattung als Schadensersatz
Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit (Lohnfortzahlungsbetrug) ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine schwere Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB sowie ein versuchter oder vollendeter Betrug gemäß § 263 StGB. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in ständiger Rechtsprechung (u. a. BAG 8 AZR 5/97 und BAG 2 AZR 648/13) entschieden: Beauftragt ein Arbeitgeber wegen eines konkreten Tatverdachts eine Detektei und wird der Verdacht bestätigt, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die notwendigen Detektivkosten als Schadensersatz zu erstatten.
2. Voraussetzungen für den Kostenerstattungsanspruch
Damit Detektivkosten vor dem Arbeitsgericht Berlin oder Brandenburger Arbeitsgerichten erfolgreich als Schadensersatz eingeklagt werden können, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Konkreter Tatverdacht: Es muss ein sachlich begründeter Anfangsverdacht vorliegen (z. B. Zeugenaussagen, Social-Media-Hinweise oder wiederholte Krankmeldungen an Brückentagen). 2. Verhältnismäßigkeit: Die Observation muss erforderlich und das mildeste effektive Mittel sein. 3. Nachgewiesene Pflichtverletzung: Der Detektivbericht muss die Täuschung gerichtsverwertbar dokumentieren (z. B. Ausübung einer Nebentätigkeit oder schwerer körperlicher Arbeit während der Krankschreibung). 4. Adäquate Kausalität: Die Kosten müssen direkt zur Aufklärung dieses spezifischen Verdachts angefallen sein.
3. Welche Kosten erstattungsfähig sind
Erstattungsfähig sind alle zur Vorbereitung des Prozesses und zur Überführung des Arbeitnehmers erforderlichen Honorare der Detektei. Dazu gehören Stundensätze der Ermittler, Fahrtkosten sowie die Erstellung des gerichtsverwertbaren Ermittlungsberichts. Nicht erstattungsfähig sind allgemeine Vorratsüberwachungen ohne konkreten Anlass.
4. Auswirkung auf Kündigungsverfahren in Berlin
Der Nachweis von Lohnfortzahlungsbetrug rechtfertigt in der Regel die fristlose außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) ohne vorherige Abmahnung, da das Vertrauensverhältnis irreparabel zerstört ist. Der gerichtsverwertbare Bericht der Detektei Veritas dient dabei vor dem Arbeitsgericht Berlin als maßgebliches Beweismittel. Zudem stehen die ermittelnden Detektive als Zeugen vor Gericht zur Verfügung.
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